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Wann und wie Drohnen nach den neuen EU-Regeln fliegen

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Viele werden sich wie ich gefragt haben, was mit der Einführung der neuen EU-weiten Verordnung zum Betrieb von Drohnen passiert ist. Sie wurde im Frühjahr 2019 angekündigt und hätte am 1. Juli 2020 erfolgen sollen, aber zumindest in Österreich hat man über die konkrete Umsetzung kaum etwas gehört. Sie hatte Hoffnungen von privaten Drohenpiloten geweckt, weil der Betrieb der Drohnen einfacher und billiger ist: es dürfen zwar nur EU-zertifizierte verwendet werden, aber der laufende Betrieb erfordert nur eine Versicherung und nicht eine jährliche Zulassung mit Kosten von je 300 EUR.

Immerhin gibt es die Website dronespace.at die unter EU-Regulativ 2021 ziemlich Aktuelles dazu anbietet. Die Site wird von Austro Control betrieben, dem Unternehmen, das viele Aufgaben zur Sicherheit des Flugbetriebs in Österreich wahrnimmt, so auch die Kontrolle aller das Staatsgebiet überfliegenden Flugzeuge.

dronespace.at hatte schon seit einiger Zeit angekündigt, dass aufgrund der Coronavirus-Krise der Start der Umsetzung dieser Verordnung auf den 1. Jänner 2021 verschoben wird, und das ist auch am 4. Juni 2020 in einer Änderung der vorhandenen EU-Verordnung geschehen.

Es sind nun nicht mehr nur ein paar Tage bis zum Inkrafttreten der Verordnung, sondern ein gutes halbes Jahr, trotzdem sollten sich am Betrieb von Drohen interessierte mit den Details der Verordnung auseinandersetzen. Übrigens, wie viele Tage, Stunden und Minuten es noch sind kann man auf dieser EU-Regulativ 2021 Seite laufend nachlesen …

Wer regelt was

Der Betrieb von den Drohnen genannten Luftfahrzeugen wird nun ab 1. Jänner 2021 von zwei EU-Verordnungen grundsätzlich geregelt, nationale Behörden müssen jedoch einige darin vorgesehene  Details umsetzen, sonst könnte sich etwa in Österreich kein Betreiber von Drohnen registrieren oder Piloten könnten keine erforderlichen Online-Prüfungen ablegen. Allerdings befassen sich diese Verordnungen mit mehr als nur Drohnen, es geht ganz allgemein um „unbemannte Luftfahrzeugsysteme“, die selbst in der deutschen Fassung der Verordnung durchgängig als UAS (unmanned aircraft systems) bezeichnet werden. Das sind neben den Drohnen auch unbemannte Flugzeuge mit Flügeln, motorisiert oder Segelflugzeuge, oder unbemannte Fesselballone. Das heißt, dass diese Verordnungen auch massiv in den Bereich des Modellflugs und seiner zahlreichen Vereine eingreift, was auch im Mai 2020 in dieser Sektion des Österreichischen Aero-Clubs wieder einmal diskutiert wurde.

Die EU-Verordnungen

Was steht in den Verordnungen? Die eine Verordnung, mit der Kennzahl 2019/945, befasst sich mit den Luftfahrzeugen. Sie teilt sie entweder in Klassen anhand von Gewicht und Flugfähigkeiten auf, oder sie definiert, welche Anforderungen privat gebaute Einzelmodelle erfüllen müssen. Die andere Verordnung, mit der Kennzahl 2019/947, regelt den Betrieb mit den in der Verordnung 2019/945 definierten Luftfahrzeugen. Dieser Betrieb ist in drei Kategorien aufgeteilt: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die Kategorie „offen“ deckt einen einfachen Betrieb mit Luftfahrzeugen aus dem Handel weitgehend ab, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ sind eher Kategorien für Profis, für Unternehmen.

Schauen wir uns an, was da auf uns als private Betreiber von Drohnen zukommt.

Für diesen Beitrag wurde die Version in Deutsch der EU-Verordnungen verwendet und der Autor mws interpretiert sie hier nach bestem Wissen. Eine formal korrekte Darstellung erfolgt nur in den Originaltexten der Verordnungen mit ihren 64 Papierseiten.

Übersicht der Regelung des Betriebs

Die Regelung des Betriebs orientiert sich sowohl an den Interessen von privaten Modellfliegern als auch an Unternehmen, die unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen.

Die Kategorie „offen“ des Betriebs (auch „open“ genannt)

deckt einen Einsatz ab, der Grundregeln folgt. Die allgemeinsten davon sind

  • es darf ein horizontaler Abstand zu natürlichen Erhebungen der Erde von 120 m nicht unterschritten werden
  • es muss immer Sichtverbindung zwischen dem fernsteuernden Piloten und dem Luftfahrzeug bestehen
  • an Drohnen dürfen nur jene verwendet werden, die nicht höher als 120 m fliegen.

Diese Kategorie „offen“ ist noch in drei Unterkategorien mit jeweils speziellen Grundregeln aufgeteilt. Hier die markantesten Regeln:

  • Unterkategorie A1: leichte Drohnen die nahe an Menschen geflogen werden dürfen.
    Es dürfen nur leichte Luftfahrzeuge mit maximal 900 g verwendet werden, Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden, Einzelpersonen jedoch mit Luftfahrzeugen bis 250 g.
  • Unterkategorie A2: schwerere Drohnen, mit einem sicheren Abstand zu Menschen.
    Es dürfen nur Luftfahrzeuge mit maximal 4 kg verwendet werden, es darf keine Person überflogen werden, man kann jedoch bis auf 30 m horizontal an sie heranfliegen und wenn man sehr langsam fliegt sogar auf 5 m.
  • Unterkategorie A3: schwere Drohnen, mit einem großen Abstand zu Menschen.
    Es dürfen Luftfahrzeuge bis 25 kg verwendet werden. Allerdings muss man einen horizontalen Sicherheitsabstand von 150 m zu von Menschen bewohnten oder genutzten Gebieten einhalten und man muss so fliegen, dass an keinem Ort Einzelpersonen gefährdet werden.

Die Kategorie „speziell“ des Betriebs (auch „specific“ genannt)

deckt einen Einsatz über die Kategorie „offen“ hinaus ab, sie erfordert eine behördliche Bewilligung dieses Flugbetriebs. Dazu ist ein Antrag vorzulegen, in dem alle Details des Betriebs beschrieben werden. In dieser Betriebskategorie kann das Luftfahrzeug auch ohne Sichtverbindung des Fernpiloten gesteuert werden. Auch in dieser Kategorie dürfen Menschenansammlungen nicht überflogen werden. In der Variante „Leicht UAS (LUC)“ kann in einem von der nationalen Behörde gesetzten Rahmen ein Betreiber selbst den Betrieb bewilligen.

Die Kategorie „zulassungspflichtig“ des Betriebs (auch „certified“ genannt)

… erfordert eine spezielle Zustimmung der Behörde für den Flug über Menschenansammlungen oder wenn Menschen oder gefährliche Güter vom Luftfahrzeug transportiert werden, also wenn das Risiko des Betriebs für Menschen sehr hoch ist.

Details der Regelungen

Wie man mit Luftfahrzeugen – Drohnen – fliegen darf

Dies ist in der Verordnung 2019/947 durch so bezeichnete „UAS-Betriebskategorien“ geregelt. Es werden aber auch für alle Kategorien geltende Voraussetzungen für den Betrieb eines UAS (unbemanntes Luftfahrzeugsystem) definiert:

  • Jeglicher Betrieb darf nur von einem registrierten Betreiber durchgeführt werden. Der Betreiber kann, muss aber nicht der Fernpilot (Bediener der Fernsteuerung) sein. Das heißt, ein Fernpilot kann auch von anderen Personen betriebene Drohnen steuern.
  • Der Betreiber hat in Österreich auch eine Versicherung für den Betrieb abzuschließen.
  • Für den Betrieb dürfen nur UAS verwendet wurden die einer der Klassen der Verordnung 2019/945 entsprechen und das entsprechende Klassensymbol auf der Oberfläche tragen. Verwendet werden dürfen auch sind bestimmte privat herstellte UAS und UAS mit spezifischen Zulassungen.
  • Bei der Registrierung eines Betreibers wird eine Registrierungsnummer vergeben, diese ist auf allen betriebenen Drohnen „anzubringen“ – in der Praxis mit der Hand darauf schreiben oder eine bedruckte Etikette aufkleben.
  • Die nationalen Behörden – in Österreich wahrscheinlich Austro Control – müssen ein System zur Registrierung von Betreibern und Luftfahrzeugen einrichten das den Standards der EU-Verordnung entspricht und so ermöglicht, Daten innerhalb der EU auszutauschen. Das ermöglicht einem in Österreich registrierten Betreibern, in anderen EU-Ländern ohne weitere Registrierung die Luftfahrzeuge zu betreiben, fliegen zu lassen.
  • Die nationalen Behörden können – in der Praxis wohl: sollen oder gar müssen – Daten für geographische Sperrzonen für den Betrieb von UAS bereitstellen. „Geographischen UAS-Gebiete“ können aber auch Zonen in dem nur bestimmte Luftfahrzeugklassen fliegen dürfen definieren.
  • Zum Steuern von anspruchsvolleren Luftfahrzeugen muss die steuernde Person, der Fernpilot, auch eine entsprechende Ausbildung und einen ausreichenden Kenntnisstand nachweisen. Erst mit diesem Nachweis ist das Steuern in einigen Betriebskategorien gestattet.
  • Die nationalen Behörden müssen Onlinesysteme zur Ausbildung bereitstellen und auch Systeme zum Ablegen von Onlineprüfungen, oder Prüfungen vor Experten.

UAS-Betriebskategorie „offen“

Diese Kategorie ist typisch für den Betrieb durch private Personen, denn sie erfordert keinerlei spezielle Betriebsgenehmigung, nur das Einhalten der vorgegebenen Regeln.  Allerdings ist diese Betriebskategorie wieder in drei Unterkategorien unterteilt die verschiedenen Formen des Betriebs mit unterschiedlichen Klassen von Luftfahrzeugen abdecken.

Für den Betrieb in dieser Betriebskategorie ist auch die Verantwortung des Betreibers und des Fernpiloten im Detail definiert.

Für alle Unterkategorien gilt:

  • Die UAS dürfen nur in Sichtverbindung zwischen Fernpiloten und UAS betrieben werden – außer das UAS fliegt im „Follow-Me“-Modus.
  • Während des Fluges muss ein Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche eingehalten werden – es darf also z.B. nicht näher als 120 m an den Abhang eines Berges oder an das Äußere eines Gebäudes geflogen werden.

Betriebskategorie „offen“ – Unterkategorie A1

Für den Betrieb in dieser Unterkategorie dürfen nur UAS der Klasse C0 oder C1 sowie privat hergestellte UAS mit weniger als 250 g und einer Höchstgeschwindigkeit von 68 km/h verwendet werden.

Für den Betrieb mit UAS der Klasse C0 und privat hergestellter gilt:

  • Man darf nie über Menschenmassen fliegen, aber über unbeteiligten einzelnen Personen.
  • Der Betrieb muss mit einem Fernpiloten ausgeführt werden, der mit dem Benutzerhandbuch des UAS vertraut ist.

Für den Betrieb mit UAS der Klasse C1 gilt:

  • Man darf nie über Menschenmassen fliegen und auch nicht über unbeteiligte einzelne Personen.
  • Der Fernpilot hat einen Online-Lehrgang zu absolvieren und eine Online-Prüfung mit 40 Multiple-Choice Fragen bestanden zu haben.

Betriebskategorie „offen“ – Unterkategorie A2

  • Es darf nur mit Luftfahrzeugen der Klasse C2 geflogen werden
  • Es dürfen keine unbeteiligten Personen überflogen werden, und es muss ein horizontaler Abstand von mindestens 30 m eingehalten werden. Wenn das Klasse 2-Luftfahrzeug im Langsamflugmodus ist, dann kann dieser Abstand auf 5 m reduziert werden. Dabei sind auch andere Einflüssen wie die Wetterbedingungen zu beachten.
  • Der Fernpilot muss im Besitz eines Fernpiloten-Zeugnisses sein. Dieses wird durch Absolvierung des Online-Lehrgangs mit Online-Prüfung sowie durch Selbststudium der detaillierten Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 und dem Bestehen einer entsprechenden zusätzlichen Theorieprüfung erreicht. (Anmerkung des Autors mws: diese Regelung ist etwas eigenartig, denn sie folgt Anforderungen einer höheren Kategorie, während in diese höheren Kategorie A3 diese Anforderungen nicht gestellt werden.)

Betriebskategorie „offen“ – Unterkategorie A3

  • Es darf nur mit Luftfahrzeugen der Klassen C2, C3 und C4 geflogen werden oder mit privat hergestellten mit einer Masse von unter 25 kg.
  • Der Betrieb darf nur über einem Gelände erfolgen, in dem keine unbeteiligten Personen gefährdet werden und es muss auch ein horizontaler Sicherheitsabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden.
  • Der Fernpilot hat einen Online-Lehrgang zu absolvieren und eine Online-Prüfung mit 40 Multiple-Choice Fragen bestanden zu haben. (Siehe auch Anmerkung zur Fernpilot-Qualifikation in der Unterkategorie A2.)

UAS-Betriebskategorie „speziell“

Das wesentliche Element dieser Betriebskategorie ist die Notwendigkeit der Vorlage einer ausführlichen Bewertung des Betriebsrisikos bei der nationalen Behörde durch den Betreiber und die Zustimmung der Behörde. Welche Kriterien bei dieser Bewertung zu beachten sind und welche formale Form sie haben muss, wird ausführlich festgehalten.

Für den Betrieb ist auch die Verantwortung des Betreibers und des Fernpiloten detailliert definiert.

UAS-Betriebskategorie „zulassungpflichtig“

Das wesentliche Element dieser Betriebskategorie ist der Einsatz zulassungspflichtiger Luftfahrzeuge: charakteristische Abmessungen sind größer als 3 m, sie sind für die Beförderung von Menschen oder von gefährlichen Gütern konstruiert. Sie sind grundsätzlich nach Regeln der Betriebskategorie „speziell“ zu verwenden, aber bei der Beurteilung der Betriebsrisiken wurde festgestellt, dass dieses Luftfahrzeug einer speziellen Zulassung bedarf.

Die am Betrieb beteiligten Menschen

Der Betreiber

… ist die Person oder das Unternehmen, das ein oder mehrere UAS zu betreiben gedenkt und bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen auch betreibt.

Der Betreiber ist allgemein für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach geltenden EU-Regelungen und ergänzenden nationalen Regelungen zuständig. Er hat für jeden Betrieb einen Fernpiloten zu benennen und hat, falls von der Betriebskategorie gefordert, den erfolgreichen Abschluss einer notwendiger Ausbildungen durch diesen Fernpiloten zu überprüfen. 
Falls es die Betriebskategorie erfordert, hat er auch für die notwendigen Betriebsbewilligungen und allenfalls Zulassungen von Luftfahrzeugen zu sorgen.

Der Fernpilot

… ist die Person die ein Luftfahrzeug mit Fernsteuerung steuert. 

Ein Fernpilot muss ein Mindestalter von 16 Jahren haben, wenn er in der Betriebskategorie „offen“ oder „speziell“ eingesetzt ist.
Kein Mindestalter ist notwendig beim Betrieb in der Unterkategorie A1 mit Luftfahrzeugen der Klasse C0, bei denen es sich um Spielzeug handelt, sowie wenn unter Aufsicht eines Fernpiloten mit einem Alter von über 16 Jahren gesteuert wird.

Und: ein Fernpilot darf nicht steuern wenn er Alkohol getrunken oder psychoaktive Substanzen zu sich genommen hatte. Auch bei Müdigkeit oder Krankheit hat er die Finger von den Steuerknüppeln zu lassen.

Ein Fernpilot darf nur dann am Betrieb in einer Kategorie, die einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung erfordert, teilnehmen, wenn er einen solchen Abschluss erzielt hat.

Weiters ist ein Fernpilot verpflichtet, Regelungen von „geografischen UAS-Gebieten“ einzuhalten, also nicht dort zu fliegen, wo es verboten ist, oder nur dort zu fliegen, wo es für bestimmte Luftfahrzeugklassen erlaubt ist.

Die Luftfahrzeuge, die Drohnen

Die sind in der Verordnung 2019/945 definiert und werden hier und auch in der Verordnung 2019/947 durchgängig als „unmanned aircraft – UA“ oder, wenn sie auch eine Fernsteuerung haben, als „unmanned aircraft system – UAS“ bezeichnet – auch in der deutschen Fassung der Verordnungen. Damit sind alle ferngesteuerten Drohnen ein UAS. Die Luftfahrzeuge werden in fünf Klassen aufgeteilt, bezeichnet als C0 bis C4, die mit leichten Fliegern von unter 250 Gramm beginnen und bei schweren mit bis zu 25 kg aufhören. Gemeinsam ist diesen Luftfahrzeugen, dass sie entweder durch eine Fernsteuerung gesteuert werden oder an einer Leine hängen und so kontrolliert werden können. Rechtmäßig in den Handel gebrachte Luftfahrzeuge müssen einer dieser Klassen entsprechen und auch mit einem von der Verordnung für jede Klasse festgelegten Symbol beklebt sein.

Luftfahrzeug-Klasse C0

Die Luftfahrzeuge haben eine Masse von unter 250 g und eine Höchstgeschwindigkeit von 68 km/h. Sie dürfen nur maximal 120 m über den Startpunkt aufsteigen und sind mit einer Fernsteuerung ausgestattet. Außerdem dürfen sie einen „Follow-me“-Modus haben, also automatisch einer sich bewegenden Person folgen, dabei dürfen sie aber nicht weiter als 50 m von dieser entfernt fliegen. Und eine ausführliches Benutzerhandbuch muss dem Luftfahrzeug bei der Auslieferung beigelegt sein. Das könnte manchen Herstellern schwerfallen.

Luftfahrzeug-Klasse C1

Die Luftfahrzeuge haben eine Masse von unter 900 g und müssen alle Anforderungen der Klasse C0 erfüllen. Strenger sind die Anforderungen an eine sichere Bauweise und hinzu kommt, dass bei einem Ausfall der Funkverbindung das Luftfahrzeug sicher selbst landet, dass es nicht zu laut ist und es muss auch eine eindeutige physische Seriennummer des Herstellers tragen. Weiters muss es eine sogenannte Fernidentifizierung bieten, mit der man in Echtzeit über Funk die Kennung des Betreibers, die Seriennummer, die geographische Position, den geflogenen Streckenverlauf und auch die Position der fernsteuernden Person abrufen kann. Eine weitere wesentliche Anforderung ist, dass sie mit einem „Geo-Stabilisierungssystem“ ausgestattet sind, damit muss es möglich sein, den Fernpiloten zumindest zu warnen, wenn in eine für diese unbemannten Luftfahrzeuge gesperrte Zone eingeflogen wird. Optimal ist, wenn das Luftfahrzeug gar nicht in diese Zone hinein gesteuert werden kann.

Luftfahrzeug-Klasse C2

Die Luftfahrzeuge haben eine Masse von unter 4 kg und müssen alle Anforderungen der Klasse C1 erfüllen. Es ist jedoch keine Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Hinzu kommt, dass die Steuerung mit einer gegen Fremdbeeinflussung abgesicherten Datenverbindung erfolgen muss und dass mit einem Langsamflugmodus von maximal 19 km/h geflogen werden kann.

Luftfahrzeug-Klasse C3

Die Luftfahrzeuge haben eine Masse von unter 25 kg und dürfen keine Dimension über 3 m haben, sie müssen alle Anforderungen der Klasse C1 erfüllen. Hinzu kommt, dass diese Luftfahrzeuge nur von einem Fernpiloten mit einer in der Verordnung 2019/947 definierten Ausbildung geflogen werden dürfen.

Luftfahrzeug-Klasse C4

Die Luftfahrzeuge haben eine Masse von unter 25 kg und nur wenige weitere Anforderungen. Sie müssen eine sichere Fernsteuerung besitzen, und sie dürfen über keine automatischen Steuerungsmodi verfügen – also nur Steuerung durch einen Menschen. Und ein Handbuch muss es dazu geben.

 

mws ...

= Michael W. Steidl hält hier das eine oder andere aus seinem Alltag fest, was auch für andere von Interesse sein könnte. Er ist in Wien-Währing zuhause, greift Dinge von hier oder von unterwegs auf sowie was er unter anderen Menschen erlebt.

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